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Kurz gesagt: Bei einer Scheidung wird eine Kunstsammlung nicht nach Versicherungs- oder Kaufpreis geteilt, sondern nach ihrem Verkehrswert zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Entscheidend sind drei Fragen: Welche Werke gehören zu wessen Vermögensmasse, was sind sie heute wert, und wie wird geteilt? Ein unabhängiges Gutachten, idealerweise von beiden Seiten gemeinsam in Auftrag gegeben, spart Zeit, Kosten und Konflikte.
Warum Kunst in der Scheidung besonders heikel ist
Bankguthaben und Wertschriften haben einen Tageskurs. Ein Gemälde, eine Uhrensammlung oder Antiquitäten haben das nicht. Ihr Wert muss ermittelt werden, und genau darüber entsteht oft Streit: Die eine Seite beruft sich auf den hohen Versicherungswert, die andere auf einen tiefen Auktionsschätzwert. Dazu kommt, dass Kunst emotional besetzt ist. Wer ein Werk behalten möchte, hat ein Interesse an einem tiefen Wert, wer ausgeglichen wird, an einem hohen.
Erste Frage: Wem gehört welches Werk?
Leben die Ehegatten im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB), wird zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden. Vereinfacht gilt:
- Eigengut sind unter anderem Werke, die ein Ehegatte bereits vor der Ehe besass oder während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat (Art. 198 ZGB). Sie werden nicht geteilt.
- Errungenschaft sind Werke, die während der Ehe entgeltlich erworben wurden, etwa aus dem Arbeitserwerb (Art. 197 ZGB). Ihr Wert fliesst in die Vorschlagsteilung ein.
- Kann nicht bewiesen werden, dass ein Werk Eigengut ist, gilt es als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB).
Deshalb sind Unterlagen so wichtig: Rechnungen, Erbteilungsverträge, Schenkungsbelege, Versicherungspolicen und Fotos mit Datum. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten andere Regeln. Welche Regeln im Einzelfall greifen, klärt Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt.
Zweite Frage: Was ist die Sammlung heute wert?
Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 211 ZGB), also der Preis, der unter normalen Marktbedingungen zwischen einem kaufwilligen Käufer und einem verkaufswilligen Verkäufer erzielt würde. Für die Bewertung kommt es auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung an (Art. 214 Abs. 1 ZGB), nicht auf den Kaufpreis und nicht auf den Tag der Trennung. Bei langen Verfahren kann eine Aktualisierung des Gutachtens nötig sein.
Drei typische Fehler:
- Versicherungswert statt Verkehrswert: Der Versicherungswert ist ein Wiederbeschaffungswert und liegt in der Regel deutlich über dem, was ein Verkauf einbringen würde. Wer ihn als Teilungswert verwendet, überbewertet die Sammlung. Mehr dazu im Beitrag Versicherungswert oder Verkehrswert?
- Alte Schätzungen: Eine Schätzung von vor zehn Jahren sagt wenig über den heutigen Markt aus. Kunstmärkte bewegen sich je nach Künstler und Segment sehr unterschiedlich.
- Verkaufskosten vergessen: Ob Kommissionen, Aufgeld oder Transport bei der Bewertung berücksichtigt werden, ist eine Rechtsfrage. Das Gutachten sollte die Annahmen offenlegen, damit die Anwälte damit arbeiten können.
Ein Gutachter oder zwei?
Lassen beide Seiten eigene Parteigutachten erstellen, liegen die Ergebnisse oft weit auseinander, und es folgt ein drittes Gutachten. Günstiger und schneller ist meist ein gemeinsam beauftragter, unabhängiger Gutachter, auf den sich beide Anwälte einigen. Wichtig ist, dass der Gutachter kein Interesse am Ergebnis hat: kein wertabhängiges Honorar, keine Verkaufsprovision und keine Provision von der Gegenseite. Kommt keine Einigung zustande, kann das Gericht ein eigenes Gutachten anordnen.
Dritte Frage: Wie wird geteilt?
Für die Sammlung selbst gibt es im Wesentlichen drei Wege:
- Zuweisung gegen Ausgleich: Ein Ehegatte übernimmt die Werke und gleicht den Wertanteil in Geld aus. Das setzt einen belastbaren Verkehrswert voraus.
- Realteilung: Die Werke werden in zwei gleichwertige Lose aufgeteilt. Das gelingt nur mit einer Bewertung jedes einzelnen Werks.
- Verkauf und Teilung des Erlöses: Sinnvoll, wenn keiner die Werke behalten will. Ein diskreter Privatverkauf vermeidet, dass die Trennung über einen öffentlichen Auktionskatalog sichtbar wird. Siehe Sammlung verkaufen: Off-Market, Privatverkauf oder Auktion?
Checkliste für Anwälte und Mandanten
- Inventar aller Werke mit Fotos, Massen, Signaturen und Standort erstellen.
- Erwerbsunterlagen sammeln: Rechnungen, Erbschafts- und Schenkungsdokumente, Zertifikate.
- Güterstand und Stichtage mit der Anwältin oder dem Anwalt klären.
- Wertart festlegen: Verkehrswert, nicht Versicherungswert.
- Gutachter gemeinsam bestimmen und Umfang, Honorar und Termin schriftlich festhalten.
- Bei längeren Verfahren eine Aktualisierung des Gutachtens einplanen.
Wie ich unterstütze
Ich bewerte Kunst, Uhren, Schmuck und Antiquitäten unabhängig, ohne Provision von der Gegenseite und mit Honorar nach Aufwand. In Scheidungsverfahren arbeite ich für eine Partei, für beide Parteien gemeinsam oder direkt für die Anwälte, diskret und mit nachvollziehbar dokumentierten Annahmen. Mehr zu Wertarten und Ablauf finden Sie unter Kunstgutachten und Wertgutachten in Zürich, für Anwälte und Family Offices unter Für Berufsträger.
Häufige Fragen
Wird eine geerbte Sammlung bei der Scheidung geteilt?
Im ordentlichen Güterstand gehören geerbte Werke zum Eigengut und werden nicht geteilt. Voraussetzung ist, dass die Erbschaft belegt werden kann.
Welcher Wert gilt: Kaufpreis, Versicherungswert oder Marktwert?
Massgebend ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Kaufpreis und Versicherungswert sind höchstens Anhaltspunkte.
Muss die Sammlung verkauft werden?
Nein. Häufig übernimmt ein Ehegatte die Werke und leistet einen Ausgleich in Geld. Ein Verkauf ist nur eine von mehreren Möglichkeiten.
Bleibt die Bewertung vertraulich?
Ja. Gutachten und Gespräche werden vertraulich behandelt. Ein Verkauf kann, falls gewünscht, diskret und ohne öffentliche Auktion erfolgen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.
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