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In fast jedem grösseren Nachlass hängt, steht oder liegt etwas, das niemand so recht einordnen kann: die Gemälde im Wohnzimmer, die Uhrensammlung im Safe, die Bronzen im Garten, die Kisten mit Grafik im Keller. Für den Willensvollstrecker, die Anwältin oder die Erben ist das zunächst kein Kunstproblem, sondern ein Verfahrensproblem. Bevor irgendjemand ein Werk bewegt, verschenkt oder verkauft, müssen drei Dinge geklärt sein: Was ist überhaupt da, was ist es wert, und wer entscheidet darüber.
Dieser Beitrag beschreibt, in welcher Reihenfolge diese Fragen sinnvoll beantwortet werden, welche Fehler in der Praxis immer wieder teuer werden und wo ein unabhängiger Berater dem Berufsträger tatsächlich Arbeit abnimmt.
Erstens: Inventar vor Bewertung, Bewertung vor Verteilung
Die häufigste Abkürzung im Nachlass ist auch die teuerste: Erben einigen sich, «wer was nimmt», bevor jemand weiss, was die einzelnen Objekte wert sind. Ein Jahr später stellt sich heraus, dass die unscheinbare Zeichnung im Flur den Wert aller Möbel zusammen übersteigt, und die Einigung steht auf dem Prüfstand.
Deshalb gilt eine feste Reihenfolge. Zuerst ein vollständiges Inventar: jedes Objekt mit Foto, Massen, Signatur, Zustand und Standort. Dann eine Bewertung nach dem Zweck, für den sie gebraucht wird. Erst danach die Verteilung, der Verkauf oder die Übergabe an eine Stiftung. Wer diese Reihenfolge einhält, hat später eine Dokumentation, die vor Steuerbehörden, Miterben und im Streitfall vor Gericht standhält.
Zweitens: Welcher Wert gemeint ist
Im Nachlass werden regelmässig drei Werte verwechselt. Der Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert, also das, was es kosten würde, ein vergleichbares Werk kurzfristig im Handel zu ersetzen. Er liegt fast immer deutlich über dem, was am Markt erzielbar ist. Der Verkehrswert ist der realistisch erzielbare Preis bei einem Verkauf innerhalb einer angemessenen Frist. Und der Steuerwert richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltung, die in der Regel auf den Verkehrswert abstellt, aber eigene formale Anforderungen an das Gutachten hat.
Für die Erbteilung ist der Verkehrswert massgebend. Wer die alte Versicherungspolice als Grundlage nimmt, überbewertet den Nachlass, und der Erbe, der die Kunst übernimmt, zahlt seine Miterben auf einer Basis aus, die er beim Verkauf nie erreichen würde. Umgekehrt führt eine grobe Schätzung «aus dem Handgelenk» dazu, dass die Steuerbehörde nachfragt und das Verfahren stockt.
Ausführlicher zu diesem Unterschied: Bilder und Gemälde schätzen lassen.
Drittens: Wer bewertet, darf nicht verkaufen wollen
Auktionshäuser und Händler bieten Nachlassbewertungen oft kostenlos an. Das ist kein Geschenk, sondern ein Akquisitionsinstrument: Die Bewertung ist der erste Schritt zur Einlieferung. Für den Willensvollstrecker entsteht daraus ein Interessenkonflikt, den er später erklären muss. Ein Gutachten, das von derjenigen Partei stammt, die anschliessend am Verkauf verdient, ist im Streitfall angreifbar, auch wenn die Zahlen richtig waren.
Ein unabhängiger Gutachter hat kein Händlersortiment, kein Auktionsmandat und nimmt keine Provision von der Gegenseite. Sein Honorar kommt vom Auftraggeber, nach Aufwand und im Voraus vereinbart. Dadurch kann er auch das sagen, was ein Verkäufer nicht sagen würde: dass ein Werk besser in der Familie bleibt, dass der Markt für einen Künstler gerade schwach ist oder dass ein vermeintliches Hauptwerk eine Werkstattarbeit ist.
Viertens: Provenienz und Echtheit früh klären
Im Nachlass fehlt oft die Person, die wusste, woher ein Werk stammt. Rechnungen, Ausstellungskataloge, Briefwechsel mit Galerien und alte Versicherungsinventare sind deshalb wertvoller als manches Gemälde. Wer sie in der Räumung entsorgt, verliert im Extremfall den Nachweis, der ein Werk überhaupt erst verkäuflich macht.
Bei Werken, die vor 1945 in Europa gehandelt wurden, und bei aussereuropäischen Objekten kommen Herkunfts- und Ausfuhrfragen hinzu. Diese Themen lassen sich meist lösen, aber nicht unter Zeitdruck. Sie gehören an den Anfang des Verfahrens, nicht an den Tag der Einlieferung.
Fünftens: Behalten, verkaufen oder stiften ist eine Familienentscheidung
Erst mit Inventar und Verkehrswerten auf dem Tisch lässt sich sinnvoll entscheiden. Häufig ergibt sich eine Mischung: einzelne Werke bleiben bei den Erben, die im Haus bleiben, ein Teil geht in den diskreten Verkauf, ein Teil wird gestiftet oder als Dauerleihgabe an ein Museum gegeben. Für jeden dieser Wege gibt es steuerliche, versicherungstechnische und logistische Konsequenzen, die der Berater zusammen mit dem Anwalt oder Treuhänder durchgeht.
Wird verkauft, ist die Wahl des Verkaufswegs die nächste Entscheidung. Dazu mehr im Beitrag Sammlung verkaufen: Off-Market, Privatverkauf oder Auktion?
Was der Berufsträger konkret bekommt
- Ein vollständiges, fotografisch dokumentiertes Inventar, das als Anhang zum Nachlassinventar dient.
- Verkehrswerte in einer Form, die kantonale Steuerverwaltungen, Banken und Versicherer akzeptieren.
- Eine schriftliche Empfehlung pro Objekt: behalten, verkaufen, stiften, weiter abklären.
- Auf Wunsch die Begleitung des Verkaufs, ohne dass der Berater selbst als Käufer, Händler oder Einlieferer auftritt.
- Einen Ansprechpartner, der mit den Erben spricht, damit der Anwalt es nicht muss.
Wie ich mit Anwälten, Willensvollstreckern, Private Bankern und Family Offices zusammenarbeite, ist auf der Seite Für Berufsträger beschrieben. Für ein erstes, vertrauliches Gespräch genügt eine kurze Anfrage.

